Impressum
P Ü R C H E R E N G I
N E E R I N G
Technisches Büro & Planungs GmbH
Ing. Heinz Pürcher
A-8970 Schladming . Adalbert-Stifter-Weg 238, 170
Tel.: +43 (0) 3687 / 22 0 52 . Fax: +43 (0) 3687 / 22 9 42
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Tel. und Fax: +43 (0) 662 / 43 19 80
Mobil: +43 (0) 664 / 140 35 53
www.puercher.com, office@puercher.com
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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Technisches
Büro
- 1.)
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Verträge
zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen Büro-Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere
auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie
vom Technischen Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich
und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
- 2.) Angebote,
Nebenabreden
a) Die Angebote des Technischen Büros-Ingenieurbüros
sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend
und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich
des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Technischen
Büros- Ingenieurbüros Änderungen gegenüber
dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt,
sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der
Schriftform.
- 3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich
aus Vertrag, Angebot und Auftragsbestätigung, Vollmacht
und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
das Technische Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand
des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
Solche Änderungen
und
Ergänzungen können auch in Aktennotizen des
Technischen Büro-Ingenieurbüro festgehalten
werden.
c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro verpflichtet
sich zur ordnungsgemäßen Durchführung
des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur
Vertragserfüllung
andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im
Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge
erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro
ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser
Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber
die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung
an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch
zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte
als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für
Rechnung des Technischen Büros-Ingenieurbüros
Aufträge
erteilen.
- 4.) Gewährleistung
und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur
nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich
durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe
der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind
ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw.
Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein
Drittel der für die Durchführung der Leistung
vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein
Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser
Frist nicht geltend gemacht werden.
- 5.) Rücktritt
vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem
Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros
mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers
erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist - dem Volumen
des Gesamtauftrages entsprechend - möglich; die
Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen
c) Bei verschuldeten oder unverschuldeten Verzug des Auftraggebers
wie beispielsweise Zeitverzug, mangelnde oder unrichtige
Informationserteilung, mangelnde oder verspätete Arbeitsdurchführung,
nicht rechtzeitige Freigabe der Teilleistungen, mangelnde
Mitwirkung usw., die die Durchführung des Auftrages
durch das Technische Büro-Ingenieurbüro erschwert
oder verzögert oder
gar unmöglich macht ist das Technische Büro-Ingenieurbüro
zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält
das Technische Büro-Ingenieurbüro den Anspruch
auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem
Rücktritt
des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung.
Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind
von diesem die vom Technischen Büro-Ingenieurbüro
erbrachten Leistungen zu honorieren.
- 6.) Honorar
a) Dem Honoraranspruch des Technischen Büros-Ingenieurbüros liegen
die vom Fachverband Technischen Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen
Honorarrichtlinien, Kalkulationsempfehlungen und Leistungsbilder zugrunde.
Die im Angebot, Vertrag oder Vollmacht getroffenen Honorarvereinbarungen
gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare sind in Euro erstellt.
c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert
vom Auftraggeber zu bezahlen
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen,
aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
- 7.) Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Rechtswahl
a) Erfüllungsort für alle Leistungen ist 8970
Schladming.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird
die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes
8970 Schladming oder das dafür sachlich zuständige
Gericht vereinbart, ohne Rücksicht auf die Höhe
des Streitwertes.
c) Für Verträge zwischen
dem Auftraggeber und Technischem Büro-Ingenieurbüro
kommt ausschließlich österreichisches Recht
zur Anwendung und unterwirft sich der Auftraggeber der österreichischen
Gerichtsbarkeit.
- 8.) Geheimhaltung
a) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist zur
Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen
verpflichtet, soweit Informationen nicht an andere am Auftrag Beschäftigten
weiter gegeben werden müssen.
b) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist auch
zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet,
wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung
ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung
des Auftrages ist das Technische Büro-Ingenieurbüro
berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich
oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen,
soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
- 9.) Schutz der Pläne
a) Das Technische Büro – Ingenieurbüro
behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von
ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte,
technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung,
Vervielfältigung,
Verbreitung, öffentliche
Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen
oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Technischen Büros–Ingenieurbüros
zulässig. Sämtliche Unterlagen
dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung
oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich
festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Das Technische Büro - Ingenieurbüro ist
berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen
und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen
(Firma, Geschäftsbezeichung) des Technischen Büros
-
Ingenieurbüros anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns
gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat
das Technische Büro-Ingenieurbüro Anspruch
auf eine Pönale in
Höhe
des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten
Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale
unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen
des Technische Büro - Ingenieurbüro
genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
- 10.) EDV-Datenträger
Die Übergabe von Plänen, Berichten, Technischen
Unterlagen, Ausschreibungen und dgl. auf EDV-Datenträger
ist nicht vereinbart.
- 11.) Haftungsausschluss
für Fahrlässigkeit
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus
welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit
der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln
oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen,
soweit sie nicht vomAuftraggeber nachzuweisendem Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Technischen Büros – Ingenieurbüros
beruhen. Regressforderungen im Sinne von § 12 PHG
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte
weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Technischen
Büros – Ingenieurbüros
verursacht und vom Technischen Büro – Ingenieurbüro
vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet
wurde.
November 2010
Download Pdf - Geschäftsbedingungen, Technisches Büro Pürcher
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Planungs GmbH
- 1.) Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge
zwischen dem Auftraggeber und der Pürcher Planungs GmbH.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch
Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der
Pürcher Planungs GmbH ausdrücklich und
schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
- 2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote von der Pürcher Planungs GmbH sind,
sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar
hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich
des Honorars.
b ) Enthält eine Auftragsbestätigung der Pürcher
Planungs GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag,
so gelten diese als vom
Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich
schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der
Schriftform.
- 3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich
aus Vertrag, Angebot und Auftragsbestätigung, Vollmacht
und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch die Pürcher
Planungs GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses
zu werden. Solche Änderungen und Ergänzungen
können
auch in Aktennotizen der Pürcher Planungs GmbH festgehalten
werden.
c) Die Pürcher Planungs GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit.
d) Die Pürcher Planungs GmbH kann zur Vertragserfüllung
andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge
erteilen. Die Pürcher Planungs GmbH ist jedoch verpflichtet,
den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen
und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen,
dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen
zu widersprechen.
e) Die Pürcher Planungs GmbH kann auch zur Vertragserfüllung
andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und
diesen im Namen und für Rechnung der Pürcher
Planungs GmbH Aufträge erteilen.
- 4.) Gewährleistung und
Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach
Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich
durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe
der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind
ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag
des Fehlenden sind von der Pürcher Planungs GmbH innerhalb
angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der
für
die Durchführung der Leistung vereinbarten
Frist
betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden
kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
- 5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug der Pürcher Planungs GmbH mit einer Leistung
ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach
Setzen einer angemessenen Nachfrist - dem Volumen des
Gesamtauftrages entsprechend - möglich; die Nachfrist
ist mit
eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei verschuldeten oder unverschuldeten Verzug des Auftraggebers
wie beispielsweise Zeitverzug, mangelnde oder unrichtige
Informationserteilung, mangelnde oder verspätete Arbeitsdurchführung,
nicht rechtzeitige Freigabe der Teilleistungen, mangelnde
Mitwirkung usw., die Durchführung des Auftrages
durch die Pürcher
Planungs GmbH erschwert oder verzögert oder gar unmöglich
macht ist die Pürcher Planungs GmbH zum sofortigen
Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält
die Pürcher Planungs GmbH den Anspruch auf das gesamte
vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt
des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung. Bei
berechtigtem Rücktritt
des Auftraggebers sind von diesem die von der Pürcher
Planungs GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.
- 6.) Honorar
a) Dem Honoraranspruch der Pürcher Planungs GmbH liegen die vom Fachverband
Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien, Kalkulationsempfehlungen
und Leistungsbilder zugrunde. Die im Angebot, Vertrag oder Vollmacht getroffenen
Honorarvereinbarungen gehen diesen
Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare sind in Euro erstellt.
c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom
Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen,
aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
- 7.) Erfüllungsort,
Gerichtsstand, Rechtswahl
a) Erfüllungsort für alle Leistungen ist 8970
Schladming.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird
die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes
8970 Schladming oder das dafür sachlich zuständige
Gericht vereinbart, ohne Rücksicht auf die Höhe
des Streitwertes.
c) Für Verträge zwischen dem Auftraggeber und
der Pürcher Planungs GmbH kommt ausschließlich österreichisches
Recht zur Anwendung und unterwirft sich der Auftraggeber
der österreichischen Gerichtsbarkeit.
- 8.) Geheimhaltung
a) Die Pürcher Planungs GmbH ist zur Geheimhaltung aller
vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet,
soweit Informationen nicht an andere am Auftrag
Beschäftigen
weiter gegeben werden müssen.
b) Die Pürcher Planungs GmbH ist auch zur
Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet,
wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung
ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung
des Auftrages ist die Pürcher Planungs GmbH
berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk
gänzlich oder teilweise
zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne
vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
- 9.) Schutz der Pläne
a) Die Pürcher Planungs GmbH behält sich alle Rechte
und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen
(insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen)
vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung,
Vervielfältigung,
Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung)
der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Pürcher
Planungs GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen
dürfen
daher nur für die
bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung
ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Die Pürcher Planungs GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber
verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über
das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichung)
der Pürcher Planungs GmbH anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen
zum Schutz der Unterlagen hat die Pürcher Planungs
GmbH Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten
angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei
die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches
vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht
dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die
Unterlagen der Pürcher Planungs GmbH genutzt hat,
obliegt dem
Auftraggeber.
- 10.) EDV-Datenträger
Die Übergabe von Plänen, Berichten, Technischen
Unterlagen, Ausschreibungen und dgl. auf EDV-Datenträger
ist nicht vereinbart.
- 11.) Haftungsausschluss für
Fahrlässigkeit
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere
wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss,
Mangelfolgeschadens, Mängeln
oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen,
soweit sie nicht vom P Ü R C H E R E N
G I N E E R I N G
Pürcher Planungs GmbH . A-8970 Schladming . Adalbert-Stifter-Weg
170 . Tel.: +43 (0) 3687 / 22 0 52 . Fax: +43 (0)
3687
/ 22 9
42
www.puercher.com . office@puercher.com . Raika
Schladming . Kto.Nr.: 35717 . BLZ: 38481 .
UID: ATU 65976946,
FN: 350776y, LG: Leoben
Auftraggeber nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Pürcher Planungs GmbH beruhen.
Regressforderungen
im Sinne von § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler
in der Sphäre der Pürcher Planungs GmbH
verursacht und von der Pürcher Planungs
GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet wurde.
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