technisches büro, planungsbüro - schladming, pürcher engineering
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technisches büro heinz pürcher - adalbert-stifter-weg 170/238, a-8970 schladming

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Impressum

P Ü R C H E R E N G I N E E R I N G
Technisches Büro & Planungs GmbH
Ing. Heinz Pürcher

A-8970 Schladming . Adalbert-Stifter-Weg 238, 170
Tel.: +43 (0) 3687 / 22 0 52 . Fax: +43 (0) 3687 / 22 9 42

Zweigstelle:
A-5020 Salzburg, Roseggerstrasse 19, Top 24.
Tel. und Fax: +43 (0) 662 / 43 19 80
Mobil: +43 (0) 664 / 140 35 53

www.puercher.com, office@puercher.com
Raika Schladming, Kto.Nr.: 21 907, BLZ: 38 481

UID: ATU 59 745 958


Hinweis:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Technisches Büro

  • 1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
    a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen Büro-Ingenieurbüro.
    b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

  • 2.) Angebote, Nebenabreden
    a) Die Angebote des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
    b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Technischen Büros- Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
    c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

  • 3.) Auftragserteilung
    a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Angebot und Auftragsbestätigung, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Technische Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Solche Änderungen und
    Ergänzungen können auch in Aktennotizen des Technischen Büro-Ingenieurbüro festgehalten werden.
    c) Das Technische Büro-Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
    d) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
    e) Das Technische Büro-Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Technischen Büros-Ingenieurbüros Aufträge erteilen.
  • 4.) Gewährleistung und Schadenersatz
    a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
    b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen Büro-Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
  • 5.) Rücktritt vom Vertrag
    a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
    b) Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist - dem Volumen des Gesamtauftrages entsprechend - möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen
    c) Bei verschuldeten oder unverschuldeten Verzug des Auftraggebers wie beispielsweise Zeitverzug, mangelnde oder unrichtige Informationserteilung, mangelnde oder verspätete Arbeitsdurchführung, nicht rechtzeitige Freigabe der Teilleistungen, mangelnde Mitwirkung usw., die die Durchführung des Auftrages durch das Technische Büro-Ingenieurbüro erschwert oder verzögert oder gar unmöglich macht ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt.
    d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält das Technische Büro-Ingenieurbüro den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Technischen Büro-Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
  • 6.) Honorar
    a) Dem Honoraranspruch des Technischen Büros-Ingenieurbüros liegen die vom Fachverband Technischen Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien, Kalkulationsempfehlungen und Leistungsbilder zugrunde. Die im Angebot, Vertrag oder Vollmacht getroffenen Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
    b) Sämtliche Honorare sind in Euro erstellt.
    c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen
    d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
  • 7.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
    a) Erfüllungsort für alle Leistungen ist 8970 Schladming.
    b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes 8970 Schladming oder das dafür sachlich zuständige Gericht vereinbart, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes.
    c) Für Verträge zwischen dem Auftraggeber und Technischem Büro-Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung und unterwirft sich der Auftraggeber der österreichischen Gerichtsbarkeit.
  • 8.) Geheimhaltung
    a) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet, soweit Informationen nicht an andere am Auftrag Beschäftigten weiter gegeben werden müssen.
    b) Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Technische Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
  • 9.) Schutz der Pläne
    a) Das Technische Büro – Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
    b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Technischen Büros–Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
    c) Das Technische Büro - Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichung) des Technischen Büros -
    Ingenieurbüros anzugeben.
    d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Technische Büro-Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten
    Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Technische Büro - Ingenieurbüro genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
  • 10.) EDV-Datenträger
    Die Übergabe von Plänen, Berichten, Technischen Unterlagen, Ausschreibungen und dgl. auf EDV-Datenträger ist nicht vereinbart.
  • 11.) Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit
    Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht vomAuftraggeber nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Technischen Büros – Ingenieurbüros beruhen. Regressforderungen im Sinne von § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Technischen Büros – Ingenieurbüros verursacht und vom Technischen Büro – Ingenieurbüro vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.

November 2010
Download Pdf - Geschäftsbedingungen, Technisches Büro Pürcher

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Planungs GmbH

  • 1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
    a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Pürcher Planungs GmbH.
    b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Pürcher Planungs GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
  • 2.) Angebote, Nebenabreden
    a) Die Angebote von der Pürcher Planungs GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
    b ) Enthält eine Auftragsbestätigung der Pürcher Planungs GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom
    Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
    c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
  • 3.) Auftragserteilung
    a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Angebot und Auftragsbestätigung, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Pürcher Planungs GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Solche Änderungen und Ergänzungen können auch in Aktennotizen der Pürcher Planungs GmbH festgehalten werden.
    c) Die Pürcher Planungs GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
    Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
    d) Die Pürcher Planungs GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die Pürcher Planungs GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen
    und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
    e) Die Pürcher Planungs GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der Pürcher Planungs GmbH Aufträge erteilen.
  • 4.) Gewährleistung und Schadenersatz
    a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
    b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der Pürcher Planungs GmbH innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist
    betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
  • 5.) Rücktritt vom Vertrag
    a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
    b) Bei Verzug der Pürcher Planungs GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist - dem Volumen des Gesamtauftrages entsprechend - möglich; die Nachfrist ist mit
    eingeschriebenem Brief zu setzen.
    c) Bei verschuldeten oder unverschuldeten Verzug des Auftraggebers wie beispielsweise Zeitverzug, mangelnde oder unrichtige Informationserteilung, mangelnde oder verspätete Arbeitsdurchführung, nicht rechtzeitige Freigabe der Teilleistungen, mangelnde Mitwirkung usw., die Durchführung des Auftrages durch die Pürcher Planungs GmbH erschwert oder verzögert oder gar unmöglich macht ist die Pürcher Planungs GmbH zum sofortigen
    Vertragsrücktritt berechtigt.
    d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält die Pürcher Planungs GmbH den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. §1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der Pürcher Planungs GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.
  • 6.) Honorar
    a) Dem Honoraranspruch der Pürcher Planungs GmbH liegen die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien, Kalkulationsempfehlungen und Leistungsbilder zugrunde. Die im Angebot, Vertrag oder Vollmacht getroffenen Honorarvereinbarungen gehen diesen
    Honorarrichtlinien vor.
    b) Sämtliche Honorare sind in Euro erstellt.
    c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
    d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
  • 7.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
    a) Erfüllungsort für alle Leistungen ist 8970 Schladming.
    b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes 8970 Schladming oder das dafür sachlich zuständige Gericht vereinbart, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes.
    c) Für Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Pürcher Planungs GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung und unterwirft sich der Auftraggeber der österreichischen Gerichtsbarkeit.
  • 8.) Geheimhaltung
    a) Die Pürcher Planungs GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet, soweit Informationen nicht an andere am Auftrag Beschäftigen weiter gegeben werden müssen.
    b) Die Pürcher Planungs GmbH ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die Pürcher Planungs GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
  • 9.) Schutz der Pläne
    a) Die Pürcher Planungs GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
    b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Pürcher Planungs GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die
    bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
    c) Die Pürcher Planungs GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichung) der Pürcher Planungs GmbH anzugeben.
    d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die Pürcher Planungs GmbH Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der Pürcher Planungs GmbH genutzt hat, obliegt dem
    Auftraggeber.
  • 10.) EDV-Datenträger
    Die Übergabe von Plänen, Berichten, Technischen Unterlagen, Ausschreibungen und dgl. auf EDV-Datenträger ist nicht vereinbart.
  • 11.) Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit
    Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht vom P Ü R C H E R E N G I N E E R I N G
    Pürcher Planungs GmbH . A-8970 Schladming . Adalbert-Stifter-Weg 170 . Tel.: +43 (0) 3687 / 22 0 52 . Fax: +43 (0) 3687 / 22 9 42
    www.puercher.com . office@puercher.com . Raika Schladming . Kto.Nr.: 35717 . BLZ: 38481 . UID: ATU 65976946, FN: 350776y, LG: Leoben
    Auftraggeber nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Pürcher Planungs GmbH beruhen.

    Regressforderungen im Sinne von § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Pürcher Planungs GmbH verursacht und von der Pürcher Planungs GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
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